(für Privat- und Geschäftskunden)
§ 1 Zustandekommen des directcar-Vertrages
Möchte der directcar-Nehmer (DCN) einen directcar-Vertrag (DCV) abschließen, so hat er den Antrag nebst Zustimmung zur Erteilung einer Bank-/SCHUFA Auskunft (für Privatkunden, gilt nicht für Geschäftskunden) vollständig auszufüllen und unterzeichnet per E-Mail an den directcar-Geber (DCG) zu schicken. Der DCV kommt mit Gegenzeichnung des directcar-Vertrages durch den DCG oder mit Lieferung des Fahrzeugs zustande.
§ 2 Leasinggegenstand – Allgemeine Bestimmungen
1. Das directcar-Fahrzeug wird dem Kunden in der im DCV beschriebenen Ausführung und Ausstattung überlassen. Konstruktions- oder Formänderungen sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers/Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten.
2. Der im DCV angegebene Liefertermin ist unverbindlich, es sei denn, der Liefertermin wird im DCV ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet.
3. Der DCG haftet nicht für Lieferverzögerungen oder Nichtlieferung des Herstellers, die wegen höherer Gewalt oder Betriebsstörungen (auch seitens der Lieferanten) entstehen. Soweit der DCG hierdurch ohne eigenes Verschulden daran gehindert ist das Fahrzeug zum voraussichtlichen Liefertermin zu übergeben, führt dies zu einem Leistungsaufschub. Soweit der DCG aufgrund anhaltender Lieferstörungen durch den Hersteller das Fahrzeug nicht spätestens einen (1) Monat nach dem im DCV angegebenen Liefertermin übergeben kann, hat der DCG das Recht ein vergleichbares Ersatzfahrzeug zu liefern (Umbuchung) oder den Vertrag zu stornieren.
4. Das Eigentum an dem directcar-Fahrzeug geht in keinem Fall auf den DCN über. Eine Übernahme des directcar-Fahrzeugs am Ende der Laufzeit ist ausgeschlossen.
5. Die Verwendung des directcar-Fahrzeugs zu motorsportlichen Übungen, zu Testzwecken, für Geländefahrten und zur gewerblichen Personenbeförderung ist untersagt.
6. Die Weitervermietung an Autovermieter ist ausdrücklich nicht gestattet.
7. Der DGN hat davon Kenntnis, dass alle oder einzelne Fahrzeuge mit Telematiksystemen ausgestattet sind, die jederzeit eine Nachverfolgung des Fahrzeugs und der Schadenverläufe ermöglichen. Er hat bei Weitergabe des Fahrzeugs den Nutzer auf diese Thematik hinzuweisen. Die Daten werden ausschließlich während der Nutzungszeit, bis zur Rückgabe inklusive des Schadenabrechnungsprozesses vorgehalten und danach nicht dauerhaft gespeichert.
§ 3 Leasingdauer
1. Die vereinbarte Leasingdauer entspricht der im DCV angegebenen Leasingdauer.
2. Als Leasingbeginn gilt der Werktag, an dem das Fahrzeug für den DCN auf den Namen des DCG zugelassen wird.
3. Als Leasingende gilt der Werktag, an dem das directcar-Fahrzeug an den DCG zurückgegeben wird.
4. Eine Verlängerung der Leasingdauer ist nur mit Zustimmung des DCG möglich. Eine Vereinbarung hinsichtlich der Verlängerung der Leasingdauer bedarf der Schriftform. Eine Verlängerung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn Hinderungsgründe seitens des Herstellers bestehen. § 545 BGB findet keine Anwendung.
§ 4 directcar-Rate – directcar-Sonderzahlung – Kaution
1. Die für das directcar-Fahrzeug monatliche directcar-Rate ergibt sich aus dem DCV.
2. Die directcar-Raten sind nach erfolgter Erstauslieferung frühestens 4 Tage nach Rechnungseingang an den DCG zahlbar und fällig. Sie werden taggenau abgerechnet und per Lastschrift eingezogen. Die für den ersten Kalendermonat anfallende directcar-Rate ist mit Beginn der Mietzeit fällig.
3. Der DCN ermächtigt hierzu den DCG mit einem Firmen-SEPA-Mandat zum Einzug der Forderungen. Bei Privatkunden findet ein einfaches SEPA-Basis-Lastschriftmandat Verwendung.
4. Bei einer vereinbarten directcar-Sonderzahlung handelt es sich um einen neben den directcar-Raten zu zahlenden Einmalbetrag. Dieser stellt keine Kaution dar, eine Erstattung am Vertragsende findet daher nicht statt. Die directcar-Sonderzahlung wird für die Laufzeit des DCV bei der Kalkulation der directcar-Raten zu Gunsten des DCN berücksichtigt.
5. Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs wird die monatliche Leasingrate bis zum Laufzeitende weiter berechnet. Dies beinhaltet auch die weitere Berechnung der eventuell vereinbarten Versicherungsleistungen (Haftungsreduzierung). Die vereinbarte Kilometerleistung für den Gesamtleasingzeitraum gilt weiterhin. Eventuell daraus resultierende Kilometerüberschreitungen sind gemäß vereinbarter Mehrkilometerkosten vom DCN zu tragen.
6. Carport Kosten, die durch verspätete Übernahme des Fahrzeugs oder vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs entstehen, werden dem DCN in Rechnung gestellt. Hierzu zählen auch eventuelle doppelte Transportkosten, da Fahrzeuge bei vorzeitiger Rücknahme ggf. zwischengelagert und erneut transportiert werden müssen.
7. Bei Überschreitung der vereinbarten Leasingdauer (§ 3.1) ist der DCG berechtigt für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt, mindestens in Höhe der vereinbarten directcar-Rate, zu verlangen. Die Nutzungsentschädigung erhöht sich ab dem 4. Tag nach Ablauf der vereinbarten Leasingdauer um 100% der vereinbarten directcar-Rate. Ab dem 10. Tag der Überschreitung erhöht sich die Nutzungsentschädigung auf monatlich 4 % der UPE des Fahrzeugherstellers des betreffenden directcar-Fahrzeugs.
8. Der DCN ist verpflichtet zur Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem DCV eine Kaution zu leisten. Die vereinbarte Kaution ist vor Auslieferung des directcar-Fahrzeugs fällig. Eine Verzinsung der Kaution erfolgt nicht.
§ 5 Fahrzeugkosten – Bußgelder
1. In der directcar-Rate sind die Überführungskosten, GEZ-Gebühren, die Kosten und Gebühren für die Zulassung und Abmeldung, die Kfz-Steuer, die Kosten für Kfz-Haftpflichtversicherung sowie eine Teil- und Vollkaskoversicherung nur enthalten, soweit dies im DCV ausdrücklich vereinbart ist.
2. Zusätzlich zur directcar-Rate trägt der DCN sämtliche durch die Benutzung des directcar-Fahrzeugs entstehenden Kosten, insbesondere:
a) Allgemeine Betriebs- und Wartungskosten (Benzin, Motoröl, Kühlmittel, Reifen, Inspektionen etc.)
b) Reparaturkosten außerhalb der Hersteller-/Händlergarantie und -gewährleistung
c) Transportkosten, wenn im DCV vereinbart (Lieferkosten, Kosten der Zurücklieferung, Rückholkosten etc.).
3. Der DCN haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der DCN das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der DCN stellt den DCG von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von dem DCG erheben.
a) Der DCG übermittelt die inländischen Bußgeldbescheide an den DCN mit der Aufforderung, die Behörden oder sonstige Stellen über seine Fahrerstellung zu informieren.
b) Buß- und Verwarnungsgelder, Gebühren und sonstige Kosten aus dem Ausland werden von dem DCG gezahlt und dem DCN berechnet.
c) Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der dem DCG insoweit entsteht, erhält dieser von dem DCN für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von 30 EUR (zzgl. gesetzl. MwSt.), es sei denn der DCN weist nach, dass dem DCG ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Dem DCG ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
§ 6 Elektronische Versicherungsbestätigung (EVB)
Der DCN wird dem DCG spätestens 5 Werktage nach Annahme des DCV die EVB Nummer übermitteln. Sofern die Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung nicht in einem gesonderten Servicepaket vereinbart wurde, wird der DCN für das directcar-Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1.000,00 Euro oder kleiner abschließen und dies mit einem Sicherungsschein dem DCG nachweisen. Dem DCN ist bekannt, dass eine Anlieferung des directcar-Fahrzeugs erst nach Zulassung und eine Zulassung erst nach Eingang der EVB Nummer beim DCG erfolgen kann. Der DCG wird das directcar-Fahrzeug nach Eingang der EVB Nummer auf seinen Namen zulassen (Halterabweichung) und unverzüglich nach Zulassung anliefern.
§ 7 Servicepakete/Haftungsbefreiung
1. Dem DCN steht es frei anstatt des Abschlusses einer eigenen Vollkaskoversicherung die Haftung aus Unfällen (vertragliche Haftungsfreistellung) oder für einzelne sonstige Beschädigungen für Schäden des DCG, für Fahrzeugverlust und Brand (Schutzpakete) durch Zahlung eines besonderen und/oder weiteren Entgeltes auszuschließen bzw. zu reduzieren. Der Abschluss einer vertraglichen Haftungsfreistellung wird nach Prüfung durch den DCG gewährt und ist abhängig von einer eventuellen Prüfung der Schadenverläufe des DCN. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. Aufgrund von negativen Schadenverläufen oder der Erhöhung der Prämien durch die eigene Versicherung des DCG sind Anpassungen der Höhe der Gebühren zur vertraglichen Haftungsfreistellung sowie zur Haftpflichtversicherung auch während der Laufzeit des Leasingvertrages jederzeit möglich.
2. Die vertragliche Haftungsfreistellung vereinbart der DCN ausdrücklich für sich und die berechtigten Fahrer des directcar-Fahrzeugs (analog Versicherung für fremde Rechnung). Dies gilt auch für die gebuchten Schutzpakete.
3. Der DCN sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsbefreiung bzw. in den Schutzbereich der Schutzpakete einbezogenen Fahrer haften je einzelnem Schaden-sereignis bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung.
4. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsfreistellung oder ein gebuchtes Schutzpaket besteht nicht, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist der DCG berechtigt die Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung auch aus einem gebuchten Schutzpaket in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
5. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsfreistellung oder aus einem gebuchten Schutzpaket besteht auch dann nicht, wenn eine von dem DCN bzw. Fahrer zu erfüllende Obliegenheit, insbesondere nach § 8 dieser Allgemeinen directcar-Vertragsbedingungen, vorsätzlich verletzt wurde. Für den Fall der grob fahrlässigen Verletzung ist der DCG berechtigt, die Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung, auch aus einem gebuchten Schutzpaket in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
6. Soweit der DCN die vertragliche Haftungsfreistellung gemäß Ziff. 2 auch für Dritte vereinbart, hat er sich, soweit die Kenntnis und das Verhalten als Quasi-Versicherungsnehmer von rechtlicher Bedeutung sind, auch die Kenntnis und das Verhalten des berechtigten Fahrers zurechnen zu lassen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der DCN.
7. Abweichend von den vorstehenden Ausschlüssen ist der DCG zur Haftungsfreistellung, auch aus den gebuchten Schutzpaketen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Haftungsfreistellungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsfreistellung des DCG ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde.
8. Eine Vereinbarung über Gewährung von Schadenfreigrenzen ist nur möglich, sofern der DCN das Fahrzeug selbst versichert.
§ 8 Pflichten des DCN – berechtigter Fahrer
1. Der DCN hat das Fahrzeug pfleglich und schonend zu behandeln, sowie alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Elektronischen Warnzeichen ist Folge zu leisten. Reparaturen sowie fällige Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der DCN ausschließlich bei autorisierten Fachwerkstätten des Herstellers/Importeurs und der Verwendung von Originalersatzteilen, vornehmen zu lassen. Durchgeführte Wartungen und Inspektionen sind im Serviceheft einzutragen und von der Werkstatt abzustempeln. Bei Rückgabe des Fahrzeugs ist das Serviceheft im directcar-Fahrzeug zu deponieren.
2. Der DCN hat sich zu jeder Zeit davon zu überzeugen, dass das Fahrzeug sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet (§23 Abs. 1 S. 2StVO).
3. Der DCN übernimmt und erfüllt für den DCG die sich aus der Nutzung des Fahrzeugs ergebenden Verpflichtungen, insbesondere:
a) Offenlegung aller reparierten und nicht reparierten Schäden gegenüber dem DCG.
b) Die Einhaltung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für Dokumente und Unterlagen.
Der DCN ist im Falle einer Reparatur verpflichtet die Reparaturrechnung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach Rechnungslegung an den DCG zu übermitteln. Sollte ein Schaden verschwiegen werden oder die Reparaturrechnung erst nach Rückgabe und Bewertung durch den Hersteller zugesandt werden, so erlischt der Anspruch auf die Selbstbeteiligung und der DCN haftet in voller Schadenhöhe. Gleiches gilt bei unsachgemäßer Reparatur oder verdeckten Mängeln aus unsachgemäßer Reparatur.
4. Der DCN muss im Besitz einer im Inland gültigen Fahrerlaubnis sein. Firmenkunden haben eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis befindet.
5. Der DCN hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten. Sämtliche Rechte und Verpflichtungen gelten auch zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.
6. Der DCN hat dafür Sorge zu tragen, dass nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden, sonstigen Schäden, einer Unterschlagung oder einem sonstigen Verlust oder Untergang des Fahrzeugs ein polizeiliches Protokoll erstellt und eine Kopie davon unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach Protokollerstellung, per E-Mail an den DCG übersandt wird. Ferner hat der DCN innerhalb von 48 Stunden, nachdem er Kenntnis von einem der vorstehenden Ereignisse erlangt hat, das Schadensereignis per Schadensmeldung bzw. das Abhandenkommen oder den Untergang per Verlustanzeige an den DCG zu melden. Sollte dies nicht geschehen, erlischt der Anspruch der Selbstbeteiligung im Schadensfall und der DCN haftet in voller Höhe.
7. Der DCN hat insbesondere, soweit eine vertragliche Haftungsfreistellung vereinbart oder Schutzpakete gebucht wurden, im Falle eines Schadensereignisses alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadensereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass der DCN bzw. der berechtigte Fahrer die Fragen des DCG zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, bevor die erforderlichen und insbesondere für den DCG zur Beurteilung des Schadensereignisses bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten bzw. ohne es dem DCG zu ermöglichen, diese zu treffen.
8. Einen Schaden am Kilometerzähler oder an dessen Anschlussstellen hat der DCN unter gleichzeitiger Mitteilung an den DCG unverzüglich von einem vom Hersteller/Importeur autorisierten Reparaturfachbetrieb beheben zu lassen. Veränderungen am Kilometerzähler oder an dessen Anschlussstellen dürfen vom DCN nicht vorgenommen werden.
9. Der DCN hat das directcar-Fahrzeug von Rechten Dritter freizuhalten. Werden die Rechte am directcar-Fahrzeug durch Maßnahmen Dritter, wie z.B. Pfändung, verletzt, hat der DCN den DCG sofort davon zu unterrichten und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Bei Gefahr im Verzug hat der DCN umgehend alle Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung und zum Schutz der Rechte des DCG erforderlich sind. Alle zur Wahrung der Eigentumsrechte des DCG erwachsenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten trägt der DCN.
10. Der DCG wird den DCN unverzüglich von einer Rückrufaktion des Herstellers bzw. Importeurs benachrichtigen, soweit diese das vertragsgegenständliche directcar-Fahrzeug betreffen. Der DCN wird den Erhalt der Benachrichtigung unverzüglich nach deren Eingang per E-Mail an den DCG bestätigen und hat der Rückrufaktion innerhalb der vom DCG mitgeteilten Fristen Folge zu leisten. Ferner hat der DCN dem DCG innerhalb der in der Benachrichtigung genannten Frist per E-Mail die Durchführung der Rückrufaktion zu bestätigen und durch geeignete Belege (z.B. Werkstattauftrag und -bestätigung) nachzuweisen. Sofern ein von einer Rückrufaktion betroffenes Fahrzeug bei Zugang der Anzeige vermietet ist, wird der DCN den DCG davon unterrichten und alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um unter Angabe des Grundes die unverzügliche Rückgabe des Fahrzeugs vom Dritten zu verlangen. Unbeschadet weitergehender Rechte des DCG hat der DCN den DCG von sämtlichen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen den DCG wegen eines Verstoßes des DCN gegen eine der in § 8 Ziff.10 Sätzen 1 bis 4 aufgeführten Pflichten geltend gemacht werden.
§ 9 Übernahme des directcar-Fahrzeugs – Gefahrenübergang – Übernahmeverzug
1. Der DCN wird das directcar-Fahrzeug an einem Carport des DCG, dessen Betriebssitz oder an einem Hersteller-Carport übernehmen. Die Übergabe findet nur nach vollständiger Zahlung der Kaution und einer ggf. vereinbarten directcar-Sonderzahlung statt.
2. Der DCN erhält das directcar-Fahrzeug in einem mangelfreien, verkehrs- und betriebssicheren Zustand. Wird das directcar-Fahrzeug nach entsprechender Vereinbarung durch einen Spediteur zugestellt und übergeben, ist ein etwaiger Schaden an dem directcar-Fahrzeug dem DCG am Übergabetag, mit entsprechender Dokumentation (Fotos), anzuzeigen und auf dem Übergabeprotokoll zu vermerken. Bei verspäteter Anzeige gilt das directcar-Fahrzeug als mängel- und schadensfrei übergeben.
3. Die Gefahr des Untergangs sowie der Verschlechterung des directcar-Fahrzeugs geht mit Übergabe des directcar-Fahrzeugs an den DCN oder den berechtigten Fahrer auf den DCN über. Der DCN haftet ab Übergabe des directcar-Fahrzeugs für Untergang, Verlust, Beschädigung und schadensbedingte Wertminderung auch bei reparierten Schäden oder Wertminderung auf Grund von Verschleißspuren, die einen für die vereinbarte Leasingdauer und vereinbarte Laufleistung üblichen Verschleiß überschreiten auch ohne Verschulden, jedoch nicht bei Verschulden des DCG. Eine Übersicht der Verschleißspuren, die für die vereinbarte Leasingdauer und maximale Laufleistung akzeptabel sind, ist im DCG Schadenkatalog einsehbar.
4. Erfolgt die Übernahme des directcar-Fahrzeugs auf Anforderung des DCN an einem anderen als dem vertraglich vereinbarten Übernahmeort, so trägt der DCN, sofern nicht in Textform zuvor etwas anderes vereinbart wurde, das in § 9 Ziff. 3 beschriebene Risiko während der Überführung.
5. Nach Beendigung des DCV geht die Gefahr des Untergangs sowie der Verschlechterung des Fahrzeugs erst mit Übergabe des directcar-Fahrzeugs an den DCG bzw. mit Eintreffen des directcar-Fahrzeugs an dem vereinbarten Carport auf den DCG über.
6. Übernimmt der DCN das directcar-Fahrzeug zum vereinbarten Übergabezeitpunkt nicht, kann der DCG ungeachtet der Nichtabnahme die Zahlung der directcar-Raten beanspruchen und daneben Ersatz des ihm aus der Nichtabnahme entstehenden Schadens geltend machen.
7. Der DCG ist im Falle der Nichtabnahme berechtigt, dem DCN zur Abnahme eine Frist von mindestens 10 Tagen zur Übernahme zu setzen. Sofern die Nachfrist nicht eingehalten wird, kann der DCG von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
8. Der DCG ist berechtigt die Fahrzeuge bereits vor Leasingende des Vertrags gegen andere, i.d.R. Neufahrzeuge, auszutauschen. Der Austausch lässt den Bestand des DCV und die daraus resultierenden Zahlungsverpflichtungen unberührt.
9. Bei Fahrzeugrückgabe ist das Fahrzeug in ordnungsgemäßem, gereinigtem Zustand zu übergeben. Der DCG behält sich vor, bei stark verschmutzten Fahrzeugen im Innen und/oder Außenbereich eine Sonderreinigung zu berechnen.
§ 10 Gewährleistung – Fahrzeugmängel
1. Die gesetzlichen Sachmängelansprüche (§§ 536 ff. BGB) finden im directcar-Vertragsverhältnis zwischen dem DCG und dem DCN keine Anwendung.
2. Für Sachmängel leistet der DCG nur in der Weise Gewähr, dass der DCG dem DCN alle Sachmängelansprüche und etwaige Garantieansprüche gegen den Hersteller, Importeur und Lieferanten abtritt. Der DCN nimmt die Abtretung an. Der DCN ist insoweit berechtigt und verpflichtet, die Ansprüche und Rechte im eigenen Namen geltend zu machen mit der Maßgabe, dass im Falle des Rücktritts und der Minderung etwaige Zahlungen direkt an den DCG zu leisten sind.
3. Der Hersteller/Importeur/Händler ist zur Mängelbeseitigung berechtigt.
4. Der DCN hat den DCG unverzüglich von der Geltendmachung von Sachmängeln und Garantieansprüchen gegenüber dem Hersteller/Importeur/Händler per E-Mail zu unterrichten.
5. Bei Nachbesserung trägt der DCN das Risiko für Ausfallzeiten (z.B. wegen Werkstattaufenthalten). Da die Anwendung der §§ 536 ff. BGB ausgeschlossen ist (s.o. § 10 Ziff.1), ist der DCN für die Dauer des Ausfalles auch nicht zu einer Minderung der directcar-Raten berechtigt.
a) Bei Nachbesserung durch Mangelbeseitigung ist der DCN berechtigt und verpflichtet, die Nachbesserungsarbeiten von einem vom Hersteller anerkannten Betrieb entsprechend der Herstellerbedingungen durchführen zu lassen.
b) Bei Nachbesserung durch Nachlieferung wird das dem DCV zugrunde liegende directcar-Fahrzeug durch ein entsprechendes baugleiches Fahrzeug mit identischer Ausstattung oder ähnlich, je nach Verfügbarkeit ersetzt. Die Ersatzlieferung lässt den Bestand des DCV und die daraus resultierenden Zahlungsverpflichtungen unberührt. Eine Rückerstattung der vor Austausch geleisteten directcar-Raten ist ausgeschlossen.
6. Ist wegen eines wirksamen Rücktritts vom Kaufvertrag zwischen dem Hersteller und Directcar der DCV rück abzuwickeln, so erhält der DCN die gezahlten directcar-Raten und eine etwaig geleistete directcar-Sonderzahlung zurück. Davon abzuziehen sind Aufwendungen für die im DCV vereinbarten Dienstleistungen nebst Nutzungsausgleich für die Überlassung des directcar-Fahrzeugs. Der hierzu auszugleichende geldwerte Vorteil beträgt je gefahrene 1.000 km 0,75 % der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers bzw. Importeurs für das directcar-Fahrzeug für den deutschen Markt. Etwaige Ansprüche für Fahrzeugschäden bleiben unberührt, soweit der Schaden nicht auf dem geltend gemachten Mangel beruht.
7. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt, dass mit Beendigung des DCV und Rückgabe des Fahrzeugs sämtliche Sachmängelansprüche und etwaige Garantieansprüche gegen den Hersteller, Importeur und Lieferanten vom DCN an den DCG zurück abgetreten werden. Der DCG nimmt die Rückabtretung an. Nicht erfasst von der Abtretung werden jedoch Ansprüche des DCN gegen den Hersteller/Importeur/Lieferanten auf Ersatz von Schäden, die der DCN infolge der Mangelhaftigkeit des directcar-Fahrzeugs an seinen Rechtsgütern erleidet (Mangelfolgeschäden), und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
§ 11 Abtretung von Ansprüchen Kfz-Versicherung
Soweit der DCN für das directcar-Fahrzeug eine Versicherung abgeschlossen hat oder noch abschließt, tritt er zur Sicherung der Ansprüche des DCG wegen Abhandenkommens, Untergangs oder Beschädigung des directcar-Fahrzeugs seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an den DCG ab. Ferner tritt der DCN seine Ansprüche gegen etwaige Schädiger und sämtliche ersatzpflichtige Dritte sowie deren Versicherer ab. Der DCG nimmt die Abtretung an. Ausgenommen von den Abtretungen sind jedoch Ansprüche wegen Personenschäden.
§ 12 Rückgabe von Fahrzeugen an den DCG
1. Der DCN verpflichtet sich, das directcar-Fahrzeug an den DCG wieder in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand zurückzugeben. Das directcar-Fahrzeug ist in einem innen und außen gereinigten Zustand zurückzugeben.
2. Der DCN wird das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Leasingdauer soweit vereinbart auf seinem Betriebsgelände zur Abholung bereitstellen und den DCG entsprechend schriftlich informieren. Als Rückgabedatum gilt das Datum der Bereitstellung zzgl. drei Werktage. Soweit mit dem DCN eine Fahrzeugrückgabe am Herstellercarport vereinbart ist, gilt als Rückgabedatum der Eingang am Herstellercarport. Der Transport zum Carport erfolgt auf Risiko des DCN.
3. Am Herstellercarport wird ein Zustandsprotokoll durch einen anerkannten und zugelassenen Sachverständigen erstellt. Das Gutachten wird zum Gegenstand haben:
a) Feststellung von (Unfall-) Schäden, die über einen für die vereinbarte Leasingdauer und vereinbarte maximale Laufleistung üblichen Verschleiß hinausgehen und daraus resultierende Wertminderungen;
b) Feststellung von Wertminderungen durch reparierte (Unfall-) Schäden;
c) Feststellung der Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs;
d) Feststellung des Fehlens von werkseitig mitgelieferten Zubehörteilen, Ersatzschlüsseln, Radiocodekarten etc. sowie daraus resultierende Wertminderungen;
e) Feststellung von Wertminderungen auf Grund der Durchführung von Wartungs-, Inspektions- und Reparaturarbeiten durch eine nicht vom Hersteller/Importeur autorisierte Werkstatt;
f) Feststellung von Wertminderungen infolge der Nichtverwendung von Originalersatzteilen. Der Gutachter wird als Schiedsgutachter tätig. Die Feststellungen des Gutachters sind –
außer in Fällen offenbarer Unbilligkeiten – für die Parteien verbindlich. Die durch den Sachverständigen festgestellte Wertminderung wird dem DCN berechnet und per Lastschrift
eingezogen.
4. Bei Überschreitung der im DCV vereinbarten maximalen Laufleistung hat der DCN für jeden Kilometer, um den die maximale Laufleistung überschritten worden ist, die im DCV vereinbarte Vergütung an den DCG zu zahlen.
§ 13 Fristlose Kündigung
1. Der DCG ist zur fristlosen Kündigung eines DCV berechtigt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
a) der DCN für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der directcar-Rate oder eines nicht unerheblichen Teils der directcar-Rate in Verzug ist;
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der directcar-Rate in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die directcar-Rate für zwei Monate erreicht;
c) der DCN mit der Leistung der Kaution in Verzug ist und die Kaution trotz (weiterer) Mahnung nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang der (weiteren) Mahnung entrichtet hat;
d) der DCN das erteilte Lastschriftmandat kündigt und/oder die Lastschrift rückgebucht wird (Rücklastschrift) und der DCN mit Zahlung der directcar-Rate in Höhe eines Betrages, der die directcar-Rate für zwei Monate erreicht, in Verzug ist;
e) der DCN nicht innerhalb der in § 6 geregelten Frist den Nachweis des Abschlusses einer Versicherung nachweist;
f) der DCN im Falle einer Rückrufaktion des Herstellers/Importeurs schuldhaft den Verpflichtungen gemäß § 8 Ziff.10 nicht nachkommt.
2. Unbeschadet sonstiger Schadensersatzansprüche behält sich der DCG, für den Fall einer fristlosen Kündigung, das Recht zur Geltendmachung eines Kündigungsschadens vor.
3. Im Falle der fristlosen Kündigung ist der DCG berechtigt die sofortige Rückgabe des directcar-Fahrzeugs zu fordern.
§ 14 Sonderkündigungsrecht
1. Bei Verlust oder Untergang des directcar-Fahrzeugs kann der DCV von jeder Vertragspartei innerhalb von 3 Wochen ab Kenntnis mit einer Frist von 3 Werktagen gekündigt werden. Dasselbe gilt für Unfallschäden, soweit ein wirtschaftlicher oder technischer Totalschaden vorliegt.
2. Darüber hinaus bleibt das Recht der Parteien zu einer Sonderkündigung bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 313 BGB unberührt.
3. Im Falle der Sonderkündigung hat der DCN dem DCG den Schaden zu ersetzen, der dem DCG infolge des vorzeitigen Vertragsendes (Ziff. 4), sowie des Verlustes, Untergangs oder der Beschädigung (Ziff. 5) entstanden ist.
4. Der DCN hat im Falle der Sonderkündigung die bis zum vereinbarten Laufzeitende anfallenden DC-Raten, abzüglich eventueller ersparter, laufzeitabhängiger Kosten zu erstatten. Die Regelung hinsichtlich der Mehrkilometer bleibt von der vorzeitigen Beendigung des DC-Vertrages unberührt.
5. Bei einem unfallbeschädigten Fahrzeug erfolgt die Schadensermittlung gemäß § 12 Ziff.3. Ist das Fahrzeug gestohlen, unterschlagen oder auf sonstige Weise abhandengekommen, erfolgt, sofern die Parteien sich über die Höhe des Schadens nicht einigen können, die Ermittlung der Schadenshöhe durch einen vom DCG benannten, anerkannten und zugelassenen Gutachter, der als Schiedsgutachter tätig wird. Die Feststellungen des Gutachters sind – außer in Fällen offenbarer Unbilligkeiten – für die Parteien verbindlich. Der durch den Sachverständigen festgestellte Schadensbetrag wird dem DCN berechnet und per Lastschrift eingezogen.
§ 15 Einreisebestimmungen – Auslandsfahrten
1. directcar-Leasingfahrzeuge können vom DCN für Fahrten ins europäische Ausland genutzt werden. Insofern der Versicherungsnehmer der DCG ist, gelten für diese Fahrten die nachstehend, für die jeweiligen Länder aufgeführten Bestimmungen. Der DCG muss bei Vertragsschluss, spätestens aber vor Grenzübertritt, bei Fahrten in Länder der Zone 1a und Zone 2 über die Auslandsfahrt informiert werden. Der DCG behält sich vor, im Einzelfall die Auslandsfahrt zu verweigern.
2. Zone 1- Länder ohne Einschränkungen: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Gibraltar, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Vereinigtes Königreich.
3. Zone 1a- Länder mit Einschränkungen unter folgenden Bedingungen: Polen, Tschechien, Kroatien. Die Einreise erfordert für Fahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis ab 55.000 Euro der schriftlichen Zustimmung des DCG. Die Selbstbeteiligung der Teilkasko-Versicherung bei Diebstahl beträgt für alle Fahrzeuge 2.500 Euro. Eine Reduzierung ist ausgeschlossen.
4. Zone 2- Länder mit Einschränkungen unter folgenden Bedingungen: Bosnien, Bulgarien, Estland, Griechenland, Lettland, Litauen, Mazedonien, Montenegro, Rumänien, Serbien, Slowakei, Slowenien, Ungarn. Grundsätzlich erfordert die Einreise in diese Länder der schriftlichen Zustimmung des DCG. Je nach Hersteller und Modell behält sich der DCG das Recht vor, die Einreise in diese Länder abzulehnen. Die Leasingfahrzeuge dürfen nur auf bewachten und abgeschlossenen Parkplätzen abgestellt werden. Die Selbstbeteiligung der Teilkasko-Versicherung bei Diebstahl beträgt 2.500 Euro. Die Selbstbeteiligung der Vollkasko-Versicherung beträgt ebenfalls 2.500 Euro. Eine Reduzierung ist ausgeschlossen.
5. Länder mit Einreiseverbot: alle nicht in Zone 1, 1a und 2 zugeordneten Staaten.
6. Bei Zuwiderhandlung der Einreisebestimmungen entfällt die Haftung durch die beim DCG abgeschlossene Versicherung.
7. Für Länder, die nicht in den o.g. Zonen aufgeführt sind, besteht ein ausdrückliches Einreiseverbot für alle Fahrzeuge. Ein ausdrückliches Einreiseverbot gilt ebenfalls für alle Fahrzeuge bei grenzüberschreitender Vermietung an private oder gewerbliche Kunden mit Sitz im Ausland. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des LG.
§ 16 Schlussbestimmungen – Gerichtsstand
1. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen eines DCV bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses.
2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses DCV berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung unverzüglich durch eine Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
3. Mit Ausnahme der Mietsicherheit ist sämtlichen Beträgen die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzusetzen.
4. Kündigungen eines DCV bedürfen der Schriftform und sind der anderen Partei per Post oder E-Mail zu übersenden.
5. Der DCN kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen Ansprüche des DCG aufrechnen. Ebenso kann der DCN ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) nur auf Grund von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen geltend machen.
6. Sofern der DCN Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird zwischen den Parteien als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem DCV, der Sitz des DCG vereinbart.
7. Es gilt deutsches Recht.
8. Die directcar-Vertragsbedingungen wurden vom DCN zur Kenntnis genommen. Der DCN ist mit deren Geltung einverstanden und akzeptiert diese mit Unterzeichnung des DCV. Die Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des DCN ist ausgeschlossen.
Stand Februar 2022